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   BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78   

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BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,6384)
BayObLG, Entscheidung vom 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,6384)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Dezember 1978 - Reg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,6384)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Körperliche Züchtigung - Strafrechtliche Wertung

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1371
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13; Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21; LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).

    Dies wäre durch eine Rechtsverordnung, und mehr kann die Allgemeine Schulordnung keinesfalls sein, nur dann möglich, wenn zunächst ein Gesetz im formellen Sinn unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung des Züchtigungsrechts vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde ermächtigen würde, die Aufhebung durch Rechtsverordnung auszusprechen (BGHSt 11, 241 [253 f.] = NJW 1958, 799).

    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz, in: Maunz-Dürig, GG Art. 80 Rdnr. 28; BVerfGE 14, 174 [185] = NJW 1962, 1339; BGHSt 11, 241 [253 f.] = NJW 1958, 799; Wolff-Bachof, VerwR 1, 9. Aufl., § 25 VII a; Lange, JZ 1968, 417).

    Hätte der Gesetzgeber das zuständige Ministerium zur Aufhebung des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht ermächtigen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen (BGHSt 11, 241 [253] = NJW 1958, 799).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Letztere hat der 2. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 23.10.1957 (BGHSt 11, 241 [247 ff.] = NJW 1958, 799) jedenfalls für das Züchtigungsrecht des Lehrers an Volksschulen gegenüber einem von ihm unterrichteten Knaben mit überzeugender und nach Ansicht des Senats noch heute gültiger Begründung zurückgewiesen.

    Die Ansicht des Strafrichters, eine körperliche Züchtigung sei dem Lehrer nur in Ausnahmefällen erlaubt, läßt deshalb zumindest die Möglichkeit offen, daß das AG in rechtsirriger Weise von zu engen Voraussetzungen für die Ausübung des Züchtigungsrechts ausging, zumal Frechheiten und vorsätzliche Störungen des Unterrichts ein hinreichender Anlaß zu körperlicher Züchtigung sein können und diese nicht nur als letzes Mittel in Betracht kommt (BGHSt 11, 241 [259] = NJW 1958, 799).

  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    Nach der Auffassung des AG stehe ein solches Züchtigungsrecht dem Lehrer, entsprechend den vom BGH in seinem Urteil vom 14.07.1954 (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615) herausgestellten Grundsätzen, nur in seltenen Ausnahmefällen zu.

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76

    Züchtigung durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß - Bestehen eines

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Der Fortbestand eines solchen Gewohnheitsrechts wird zwar von den Erläuterungsbüchern und der Lehrmeinung weitgehend verneint oder zumindest in Zweifel gezogen (Dreher-Tröndle, 38. Aufl., § 223, Rdnr. 13, Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 22; Lackner, 12. Aufl., § 223 Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinweisen; LK, 10. Aufl., § 223 § 1 Rdnr. 25; Schall NJW 1977, 113).

    Im Gerichtsgebrauch, durch den im Strafrecht meist Gewohnheitsrecht entsteht (LK, § 223 Rdnr. 22), ist eine Abkehr von der bisherigen Auffassung dagegen nicht ersichtlich, wenn auch der 5. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 12.08.1976 (NJW 1976, 1949) darauf hingewiesen hat, daß gegen die bisherige Annahme, es bestehe ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht für Lehrer, im Schrifttum gewichtige Gründe vorgebracht würden, ohne dann allerdings diese Frage zu entscheiden.

  • BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13; Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21; LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BGH, 09.12.1959 - 2 StR 489/59

    Ausnahmsweise Rechtfertigung der körperlichen Züchtigung eines Schülers durch

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13; Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21; LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).

  • OLG Zweibrücken, 12.03.1974 - 5 U 95/73
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Zudem muß der Lehrer in richtig verstandener Erziehungsabsicht handeln, wobei ein Handeln aus Verärgerung über den Schüler erzieherisches Handeln freilich nicht ausschließen muß (Schönke-Schröder, a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274 [307] = NJW 1959, 475; BVerfGE 19, 354 [362]; 26, 16 [27]; 29, 198 [210] = NJW 1970, 2155).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274 [307] = NJW 1959, 475; BVerfGE 19, 354 [362]; 26, 16 [27]; 29, 198 [210] = NJW 1970, 2155).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz, in: Maunz-Dürig, GG Art. 80 Rdnr. 28; BVerfGE 14, 174 [185] = NJW 1962, 1339; BGHSt 11, 241 [253 f.] = NJW 1958, 799; Wolff-Bachof, VerwR 1, 9. Aufl., § 25 VII a; Lange, JZ 1968, 417).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274 [307] = NJW 1959, 475; BVerfGE 19, 354 [362]; 26, 16 [27]; 29, 198 [210] = NJW 1970, 2155).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • RG, 10.12.1907 - V 808/07

    Bestehen im Fürstentum Birkenfeld landesrechtliche Vorschriften über den Umfang

  • RG, 10.04.1902 - 744/02

    Steht den Lehrern an den gewerblichen Fortbildungsschulen bei dem Fehlen

  • LG Landshut, 01.03.1999 - 4 Qs 53/99

    Verwertbarkeit eines sog. "Zufallsfunds" bei einer zulässigen Telefonüberwachung

    Der Bundesgerichtshof setzt in seinen Urteilen vom 23.01.1978 (NJW 1979, S. 1371) und vom 24.08.1983 (BGHSt 32, S. 68 ff), sowie in seinem Beschluß vom 18.03.1998 (NStZ 1998, S. 426 ff) grundsätzlich voraus, daß bei dem Dritten der Verdacht einer Katalogtat bestehen muß.
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